PHASE LABS
Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
Für die Vermietung und den Verleih von Veranstaltungstechnik, die Erbringung technischer Dienstleistungen bei Veranstaltungen (Live-Beschallung, Lichtproduktion, Bühnen und Aufbauten) sowie den Verkauf von neuen oder gebrauchten Gegenständen
Anbieter Phase Labs, Inhaber Maximilian Michel, Waldstraße 27, 82538 Geretsried (nachfolgend „Phase Labs“)
Stand 04.10.2026
Geltung nur gegenüber Unternehmern
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend „Kunde“).
Teil I: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Einbeziehung
(1) Phase Labs erbringt alle Leistungen (Vermietung und Verleih, technische Dienstleistungen, Verkauf) ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn Phase Labs ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Vereinbarungen in Textform gehen diesen AGB vor.
(2) Phase Labs übermittelt die AGB mit dem Angebot (als Anlage oder per Link) und nimmt in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug. Sie werden mit Annahme des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil. Hat der Kunde die AGB erhalten, gelten sie spätestens mit Entgegennahme oder Nutzung der Leistung (z. B. Abholung von Mietsachen) als vereinbart. Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten sie in der zuletzt übermittelten Fassung auch für künftige Verträge dieser Art, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
(3) Die Besonderen Bedingungen in Teil II (§§ 15 bis 20) gelten je nach Vertragsart zusätzlich. Bei Widersprüchen gehen die Besonderen Bedingungen den Allgemeinen Bestimmungen vor.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Leistungsänderung
(1) Angebote von Phase Labs sind – auch hinsichtlich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich eine Annahmefrist nennen. Ein Vertrag kommt zustande, wenn Phase Labs die Bestellung oder Annahme des Kunden in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt oder mit der Ausführung der Leistung beginnt. Nimmt der Kunde ein Angebot mit Annahmefrist innerhalb dieser Frist an, kommt der Vertrag mit Zugang der Annahme zustande.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße und sonstige Leistungsdaten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
(3) Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Subunternehmer von Phase Labs sind nicht bevollmächtigt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den bestätigten Vertragsinhalt hinausgehen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags werden erst mit Bestätigung durch Phase Labs in Textform wirksam.
(4) Der Kunde trägt Mehrkosten in Höhe des tatsächlichen Mehraufwands, soweit sie entstehen durch
a) vom Kunden veranlasste Änderungen,
b) Umstände aus seiner Sphäre, insbesondere wenn Ort, Zeitplan, Ablauf oder die Gegebenheiten vor Ort von seinen Angaben abweichen, oder
c) fehlende, unvollständige oder verspätete Mitwirkung des Kunden (§ 9), etwa wenn er Genehmigungen nicht rechtzeitig einholt oder notwendige bauliche Maßnahmen unterlässt. Phase Labs kündigt erhebliche Mehrkosten, soweit möglich, vorab in Textform an. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Mehrkosten entstanden sind.
(5) Phase Labs darf vereinbarte Leistungen, insbesondere Geräte oder Teile, durch gleichwertige ersetzen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist und der Vertragszweck nicht gefährdet wird (z. B. bei Lieferengpässen oder technischen Ausfällen). Phase Labs darf zur Vertragserfüllung Subunternehmer und freie Mitarbeiter einsetzen.
(6) Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn Phase Labs ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat (insbesondere bei zugemieteten Gegenständen) und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Ist ein Gegenstand nicht verfügbar, informiert Phase Labs den Kunden unverzüglich und erstattet bereits geleistete Zahlungen. § 7 (Höhere Gewalt) bleibt unberührt.
§ 3 Preise, Tagessätze und Nebenkosten
(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise in EUR. Soweit nichts vereinbart ist, gelten die bei Vertragsschluss maßgeblichen Tagessätze und Preise gemäß der Preisliste von Phase Labs (Anlage A).
(2) Phase Labs ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG. Solange § 19 UStG anwendbar ist, wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen. Entfällt die Anwendbarkeit des § 19 UStG, versteht sich der vereinbarte Preis für alle ab diesem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Reise-, Übernachtungs-, Transport- und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen werden gesondert berechnet, sofern das Angebot nichts Abweichendes regelt.
(4) Der Tagessatz gilt je Person bzw. Position für eine Einsatzzeit von bis zu 10 Stunden einschließlich der gesetzlichen Mindestpausen. Die Einsatzzeit beginnt mit dem vereinbarten Arbeitsbeginn am Einsatzort und endet mit dem Arbeitsende; Wartezeiten, die der Kunde zu vertreten hat, zählen zur Einsatzzeit.
(5) Ein halber Tagessatz (50 % des vereinbarten Tagessatzes je Position) gilt bei einer Einsatzzeit von bis zu 6 Stunden einschließlich der gesetzlichen Mindestpausen. Überschreitet der Einsatz 6 Stunden, wird der volle Tagessatz berechnet.
(6) Für jede angefangene Stunde über 10 Stunden pro Tag berechnet Phase Labs Überstunden auf Basis des Stundensatzes (Tagessatz ÷ 10) mit einem Zuschlag von 25 %, soweit sie auf Veranlassung des Kunden oder auf von ihm zu vertretenden Verzögerungen beruhen. Einsatz-, Ruhezeiten und Pausen müssen den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere dem ArbZG) entsprechen; rechtswidrige Mehrarbeit wird nicht geschuldet.
(7) Phase Labs darf die Preisliste mit Wirkung für die Zukunft anpassen. Für bereits bestätigte Aufträge gelten die vereinbarten Preise; Abs. 8 bleibt unberührt.
(8) Steigen nach Vertragsschluss Fremdkosten (Fremdlohn, Fracht, Transport, Material, zugemietete Technik), die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und die Phase Labs nicht zu vertreten hat, darf Phase Labs die nachgewiesene Steigerung weiterberechnen. Phase Labs teilt die Erhöhung mit Nachweis in Textform mit. Übersteigt die Erhöhung 10 % des vereinbarten Gesamtpreises, kann der Kunde innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Mitteilung ohne Kostenfolge vom Vertrag zurücktreten.
§ 4 Zahlung, Verzug, Sicherheiten
(1) Bei Aufträgen mit erheblichen Vorleistungen oder aus berechtigtem Sicherungsinteresse (insbesondere bei Neukunden) kann Phase Labs eine Anzahlung von bis zu 50 % des Auftragswerts verlangen. Sie ist 7 Tage nach Zugang der Rechnung fällig. Bis zum Eingang einer fälligen Anzahlung darf Phase Labs die Leistung verweigern. Zahlt der Kunde auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht, kann Phase Labs vom Vertrag zurücktreten; § 5 Abs. 2 und 3 gelten dann entsprechend.
(2) Rechnungsbeträge (bzw. der nach Anzahlung verbleibende Rest) sind, sofern auf der Rechnung nichts Abweichendes angegeben ist, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.
(3) Beim Verkauf (§ 19) ist der Kaufpreis vor Lieferung bzw. Abholung zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei Teilleistungen und bei Leistungen über mehrere Tage kann Phase Labs Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt verlangen.
(5) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(6) Bei Vermietung kann Phase Labs eine angemessene Kaution verlangen. Sie darf den Zeitwert der Mietsachen nicht übersteigen. Phase Labs zahlt sie nach ordnungsgemäßer Rückgabe unverzüglich zurück oder verrechnet sie mit fälligen Forderungen, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe.
(7) Ist der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag länger als 14 Tage in Verzug oder werden nach Vertragsschluss objektive Umstände bekannt, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden schließen lassen (z. B. Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag, Rücklastschriften), oder hat der Kunde unrichtige oder unvollständige Angaben zu seiner Identität oder Kreditwürdigkeit gemacht, kann Phase Labs
a) alle offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig stellen,
b) Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit verlangen und bis dahin die Leistung verweigern,
c) nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurücktreten; in diesem Fall gelten die Pauschalen des § 5 Abs. 2 entsprechend.
(8) Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
§ 5 Stornierung, Absage und Rücktritt durch den Kunden
(1) Der Kunde kann den Vertrag bis zum Leistungsbeginn jederzeit in Textform stornieren. Storniert er oder tritt Phase Labs aus Gründen zurück, die der Kunde zu vertreten hat, schuldet der Kunde, soweit nach Abs. 2 eine Pauschale anfällt, die Stornopauschale nach Abs. 2 und 3.
(2) Die Stornopauschale bemisst sich nach dem Zugang der Stornierung und beträgt, bezogen auf den Auftragswert (vereinbarte Nettovergütung einschließlich vereinbarter Nebenkosten):
| Zugang der Stornierung | Pauschale |
|---|---|
| mindestens 8 Wochen vor Leistungsbeginn | 0 % (kostenfrei) |
| weniger als 8 Wochen, aber mindestens 4 Wochen vor Leistungsbeginn | 30 % |
| weniger als 4 Wochen, aber mindestens 2 Wochen vor Leistungsbeginn | 50 % |
| weniger als 2 Wochen, aber mindestens 1 Woche vor Leistungsbeginn | 75 % |
| weniger als 1 Woche vor Leistungsbeginn | 100 % |
(3) Die Pauschale deckt entgangenen Gewinn und anteilige Gemeinkosten ab. Daneben schuldet der Kunde bereits angefallene, nachweisbare Fremdkosten (z. B. zugemietete Technik, Fremdpersonal, Reisekosten), soweit Phase Labs sie nicht anderweitig verwerten kann und sie nicht in der Pauschale enthalten sind. Pauschale und Fremdkosten zusammen übersteigen den Auftragswert nicht. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Phase Labs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. geringere Aufwendungen entstanden sind. Bei Zugang der Stornierung mindestens 8 Wochen vor Leistungsbeginn fallen weder Pauschale noch Fremdkosten an, es sei denn, Phase Labs hat auf Wunsch des Kunden Sonderbeschaffungen (z. B. Anfertigungen, nicht stornierbare Zumietungen) vorgenommen und dies vorab in Textform mitgeteilt. Bereits geleistete Zahlungen werden auf die geschuldeten Beträge angerechnet; ein Überschuss wird unverzüglich erstattet.
(4) Eine Verringerung des Leistungsumfangs oder eine Verkürzung des Einsatzes gilt als Teilstornierung in Höhe des entfallenden Anteils. Eine Terminverschiebung bedarf der Zustimmung von Phase Labs in Textform; wird sie nicht erteilt, gilt Abs. 1.
(5) Wird die Veranstaltung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden oder Veranstalters liegen, abgesagt, abgebrochen oder verkürzt (z. B. fehlende Genehmigungen, behördliche Auflagen, Absage von Künstlern, mangelnde Nachfrage, vom Veranstalter erklärte Wetterabsage), gilt bei Absage vor Leistungsbeginn Abs. 2 mit dem Zeitpunkt der Absage. Ab Leistungsbeginn bleibt die vereinbarte Vergütung geschuldet. Phase Labs muss sich ersparte Aufwendungen und dasjenige anrechnen lassen, was es durch anderweitigen Einsatz erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Für Abbrüche aus Sicherheits- und Wettergründen gilt ergänzend § 10 Abs. 4.
(6) Für den Rücktritt vom Kauf gilt § 19 Abs. 8.
(7) Leistungsbeginn im Sinne dieses Paragraphen ist der vereinbarte Beginn der Anlieferung bzw. des Aufbaus durch Phase Labs, bei Miete der vereinbarte Beginn der Mietzeit bzw. der Abholung, je nachdem, was früher liegt.
§ 6 Kündigung, Unterbrechung und Rücktritt aus Sicherheitsgründen
(1) Phase Labs kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder von ihm zurücktreten, wenn eine erhöhte oder unvorhergesehene Gefahrenlage besteht, insbesondere wenn
a) der Kunde notwendige Sicherheitsmaßnahmen (bau- oder polizeirechtlich) unterlässt,
b) vom Kunden zu vertretende Mängel auftreten, die Gesundheit oder Leben Dritter gefährden könnten,
c) der Kunde gefahrerhebliche Umstände verschwiegen hat,
d) erforderliche Genehmigungen oder Abnahmen fehlen oder
e) Sicherheitsanweisungen der verantwortlichen Person von Phase Labs wiederholt missachtet werden.
(2) Besteht eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen, darf die vor Ort verantwortliche Person von Phase Labs den Betrieb unverzüglich unterbrechen oder einstellen, auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Kunden. Der Kunde wird unverzüglich informiert.
(3) Hat der Kunde die Gefahrenlage zu vertreten, kann Phase Labs bereits angefallene Kosten abrechnen und die vereinbarte Vergütung insgesamt fällig stellen. Phase Labs muss sich ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Der Kunde kann nachweisen, dass er die Gefahrenlage nicht zu vertreten hat; dann gilt § 7 entsprechend.
§ 7 Höhere Gewalt, Ausfall von Personal
(1) Höhere Gewalt sind von außen kommende, auch bei äußerster Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse, die weder Phase Labs noch der Kunde zu vertreten haben (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Pandemie oder Epidemie, behördliche Verbote, großflächige Strom- oder Netzausfälle, Streik und Aussperrung, unverschuldete Liefer- oder Transportstörungen). Wetterereignisse, die den sicheren Betrieb ausschließen, regelt § 10.
(2) Solange und soweit eine Partei durch höhere Gewalt an der Erfüllung gehindert ist, ist sie von ihrer Leistungspflicht befreit. Die Parteien informieren sich unverzüglich. Verhindert die höhere Gewalt die Durchführung länger als 14 Tage oder entfällt der Vertragszweck wegen eines festen Veranstaltungstermins, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten bzw. ihn kündigen. Schadensersatz kann wegen der höheren Gewalt keine Partei verlangen.
(3) Bei höherer Gewalt vergütet der Kunde die bereits erbrachten Teilleistungen, einschließlich erbrachter Planungs- und Vorbereitungsleistungen (z. B. Planung, Disposition, Vorbereitung und Verladung der Technik), anteilig nach der vereinbarten Vergütung bzw. den Tagessätzen nach Anlage A, sowie nachgewiesene, nicht anderweitig verwertbare Aufwendungen (Fremdkosten) von Phase Labs. Weitere Zahlungen schuldet er nicht. Bereits geleistete Zahlungen werden verrechnet bzw. unverzüglich erstattet.
(4) Fällt der Inhaber oder das eingesetzte Personal von Phase Labs unvorhersehbar durch Krankheit oder Unfall aus, bemüht sich Phase Labs um gleichwertigen Ersatz. Ist dieser zu zumutbaren Bedingungen nicht zu beschaffen, sind beide Parteien von ihren Leistungspflichten befreit; Abs. 3 gilt entsprechend. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nur nach Maßgabe des § 8.
§ 8 Haftung
(1) Phase Labs haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) bei arglistig verschwiegenen Mängeln und bei Übernahme einer Garantie,
d) nach dem Produkthaftungsgesetz und
e) in allen sonstigen Fällen, in denen das Gesetz zwingend eine unbeschränkte Haftung vorsieht.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Phase Labs nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Für die Verletzung sonstiger Pflichten haftet Phase Labs bei einfacher Fahrlässigkeit nicht.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist die Haftung der Höhe nach je Schadenfall begrenzt
a) für Sachschäden und daraus folgende Vermögensschäden auf 10.000.000 € (Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Phase Labs),
b) für reine Vermögensschäden, die nicht auf einem Personen- oder Sachschaden beruhen (insbesondere Ausfall oder Verzögerung der Leistung, entgangener Gewinn, Ausfall der Veranstaltung), auf das Zweifache der vereinbarten Nettovergütung des betroffenen Auftrags, höchstens jedoch auf 50.000 €. Leistet der Versicherer im Einzelfall über diese Beträge hinaus, erhöht sich die Haftung auf die tatsächlich erbrachte Versicherungsleistung.
(4) Phase Labs unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung. Die Deckungssumme beträgt derzeit
10.000.000 € für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, jeweils nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen (insbesondere der dort geregelten Deckungsausschlüsse und Höchstleistungen). Auf Verlangen weist Phase Labs den Versicherungsschutz durch eine Versicherungsbestätigung nach.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von Phase Labs.
(6) Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Phase Labs verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht in den Fällen des Abs. 1. Für Mängelansprüche gelten ergänzend die Regelungen in Teil II.
(7) Phase Labs übernimmt keine Obhut und keine Bewachung für vom Kunden, von Künstlern oder von Dritten mitgebrachte oder eingebrachte Gegenstände. Eine Verwahrung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden, Veranstalterverantwortung
(1) Der Kunde ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Veranstalter und trägt die Veranstalterverantwortung. Dazu gehören insbesondere Genehmigungen und Anzeigen, das Sicherheits- und Rettungskonzept, Einlass und Besucherlenkung, Brandschutz, Versammlungsstättenrecht, Jugendschutz, Gaststättenrecht und die Rechte Dritter (z. B. GEMA). Phase Labs ist technischer Dienstleister bzw. Vermieter und nicht Veranstalter. Übernimmt Phase Labs ausdrücklich Aufgaben des Veranstalters, gilt das nur im vereinbarten Umfang.
(2) Sämtliche öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Anzeigen, Abnahmen und Nachweise holt der Kunde rechtzeitig und auf eigene Kosten ein; die dafür erforderlichen Unterlagen beschafft er in eigener Verantwortung. Phase Labs stellt auf Anfrage vorhandene technische Unterlagen (z. B. Datenblätter, Herstellerangaben, Prüfnachweise) zur Verfügung. Phase Labs haftet nicht dafür, dass Genehmigungen erteilt werden.
(3) Der Kunde stellt rechtzeitig und kostenfrei sicher:
a) Zugang und Zufahrt zum Veranstaltungsort, Lade- und Parkmöglichkeiten sowie ausreichende Auf- und Abbauzeiten,
b) ebene, tragfähige und sichere Aufstellflächen,
c) eine ausreichende, normgerechte Stromversorgung entsprechend dem im Angebot genannten Bedarf,
d) einen verantwortlichen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis, der während Aufbau, Betrieb und Abbau telefonisch erreichbar ist,
e) vollständige und richtige Angaben zu Ort, Zeitplan, Ablauf, Besucherzahl und bekannten Gefahren (z. B. Leitungen, Hohlräume, Bodenlasten), f)den Schutz der aufgebauten Technik vor unbefugtem Zugriff und Vandalismus außerhalb der Anwesenheit von Personal von Phase Labs. Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, darf Phase Labs die Leistung verweigern oder Termine anpassen. In diesem Fall gelten § 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 5 entsprechend.
(4) Der Kunde stellt Phase Labs von Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung seiner Pflichten nach Abs. 1 bis 3 beruhen, soweit Phase Labs den Schaden nicht zu vertreten hat.
(5) Verlust und Beschädigung der Technik von Phase Labs durch Besucher, Künstler, andere Gewerke oder sonstige Dritte trägt der Kunde, soweit Phase Labs sie nicht zu vertreten hat. Umfang und Berechnung des Ersatzes richten sich nach § 16 Abs. 3.
§ 10 Open-Air-Veranstaltungen: Wetter, Abbruch, Schall
(1) Dieser Paragraph gilt für Veranstaltungen im Freien oder in nicht festen Gebäuden (z. B. Zelte) und für alle Aufbauten, die Witterungseinflüssen ausgesetzt sind.
(2) Für Aufbau und Betrieb sind die Herstellerangaben, Prüfbücher, statischen Nachweise (insbesondere zulässige Windlast) und behördlichen Auflagen verbindlich. Der Kunde als Veranstalter sorgt für ein Wetter- und Räumungskonzept. Phase Labs beobachtet die Wetterlage im Rahmen seiner Aufgaben (z. B. anhand amtlicher Warnungen).
(3) Wird ein Grenzwert nach Abs. 2 erreicht oder ist er zu erwarten oder besteht eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen (z. B. Gewitter, Sturmböen, Starkregen), ist die vor Ort verantwortliche Person von Phase Labs berechtigt und verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen Beschallung, Beleuchtung und sonstige Technik zu unterbrechen oder abzuschalten, Lasten abzulassen und Aufbauten zu sichern oder abzubauen. Bei Gefahr im Verzug erfolgt das ohne vorherige Rücksprache. Der Kunde wird unverzüglich informiert. Räumung, Evakuierung, Besucherlenkung und die Entscheidung über Absage oder Fortsetzung der Veranstaltung bleiben Aufgabe des Kunden.
(4) Eine Unterbrechung oder ein Abbruch nach Abs. 3 ist keine Pflichtverletzung von Phase Labs. Das Wetterrisiko trägt der Kunde als Veranstalter. Dabei gilt:
a) Bei Miete (§ 16) bleibt der vereinbarte Mietzins für die gesamte Mietzeit geschuldet.
b) Eine vorübergehende Unterbrechung lässt die vereinbarte Vergütung unberührt.
c) Muss der Betrieb bei Dienstleistungen (§ 18) oder beim Auf- und Abbau durch Phase Labs (§ 17 Abs. 5) eingestellt werden, bleibt die vereinbarte Vergütung für jeden Einsatztag geschuldet, an dem Phase Labs mit der Leistung vor Ort bereits begonnen hat; Sicherung und Abbau der Technik sind darin enthalten. Phase Labs muss sich ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.
d) Für Einsatztage, an denen Phase Labs mit der Leistung noch nicht begonnen hat, gilt § 5 Abs. 5 entsprechend. Für die Folgen einer Unterbrechung oder eines Abbruchs haftet Phase Labs nur nach Maßgabe des § 8.
(5) Der Kunde teilt Pegelgrenzen, Immissionsorte, Ruhezeiten und sonstige Schall- und Lärmschutzauflagen rechtzeitig in Textform mit. Ohne abweichende Vorgabe betreibt Phase Labs die Beschallung im Rahmen der anerkannten Regeln der Technik und der Vorgaben zum Schutz des Publikums (z. B. DIN 15905-5). Phase Labs darf den Pegel reduzieren, wenn Auflagen oder der Schutz des Publikums das erfordern. Die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften ist Sache des Kunden, soweit Phase Labs nicht ausdrücklich damit beauftragt ist; Phase Labs kann entgeltliche Lärmschutzmaßnahmen anbieten. Nimmt der Kunde sie nicht in Anspruch, stellt er Phase Labs von Drittansprüchen wegen Lärmschutzverstößen frei. Wird die Veranstaltung aufgrund einer behördlichen oder polizeilichen Anordnung abgebrochen oder verkürzt, gilt Abs. 4 entsprechend, sofern Phase Labs nicht mit der Einhaltung der Lärmschutz-Compliance beauftragt war.
(6) Zusätzliche Maßnahmen gegen Witterung (z. B. Abdeckungen, Ballast, Windschutz) werden auf Anforderung des Kunden gesondert berechnet.
§ 11 Schutzrechte, Pläne, Vertraulichkeit, Vertragsstrafe
(1) Sämtliche Rechte, die bei Vorbereitung und Durchführung eines Projekts entstehen, verbleiben bei Phase Labs, insbesondere an Konzepten, Teilkonzepten und Gestaltungen. Das gilt auch bei vor- oder außervertraglicher Tätigkeit und bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.
(2) Pläne und sonstige Arbeitsergebnisse von Phase Labs, insbesondere Beschallungs-, Licht-, Rigging-, Netzwerk- und Stromplanungen, Simulationen und Berechnungen, Zeichnungen, CAD-Daten und Renderings, Bühnen- und Showdesigns, Showfiles sowie Konsolen- und DSP-Konfigurationen, jeweils auch als Entwurf, Zwischenstand oder Datei (nachfolgend „Unterlagen“), können urheber- oder leistungsschutzrechtlich geschützt sein. Unabhängig davon verbleiben alle Rechte an ihnen bei Phase Labs. Der Kunde darf die Unterlagen nur für das beauftragte Projekt, am vereinbarten Veranstaltungsort und für dessen Dauer nutzen (einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ohne Recht zur Unterlizenzierung). Jede weitergehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung oder Weitergabe an Dritte, bedarf der vorherigen Zustimmung von Phase Labs in Textform. Zulässig ist die Weitergabe an Behörden, den Betreiber der Veranstaltungsstätte und andere am Projekt beteiligte Gewerke, soweit sie für die Durchführung des Projekts erforderlich ist. Phase Labs schuldet keine offenen oder editierbaren Dateien. Gibt Phase Labs sie dennoch heraus (z. B. Showfiles), gelten für sie dieselben Regeln; ein Anspruch auf künftige Herausgabe entsteht dadurch nicht. Nach Projektende gibt der Kunde überlassene Unterlagen auf Verlangen zurück und löscht digitale Kopien, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(3) Der Kunde sichert zu, über alle Rechte frei verfügen zu können, die er selbst nutzt oder Phase Labs zur Nutzung überlässt (u. a. Urheber-, Marken-, Namens- und Persönlichkeitsrechte). Bei Bildnissen versichert er, dass die erforderlichen Einwilligungen vorliegen. Er stellt Phase Labs von Ansprüchen Dritter wegen Rechtsverletzungen frei, sofern er die Nutzung veranlasst hat.
(4) Angebote, Kalkulationen, Leistungsbeschreibungen, Preise, Preislisten und Rechnungen von Phase Labs sind vertraulich, soweit Phase Labs sie nicht selbst veröffentlicht hat (z. B. Anlage A). Der Kunde darf sie Dritten nur nach vorheriger Zustimmung von Phase Labs in Textform zugänglich machen. Ausgenommen sind gesetzlich oder behördlich zwingende Offenlegungen, die Weitergabe an zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte) zur zweckgebundenen Verwendung sowie die Weitergabe an Mitarbeiter und Mitveranstalter des Kunden, die diese Informationen zur Durchführung des Projekts benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(5) Verstößt der Kunde schuldhaft gegen Abs. 2 (Nutzung und Weitergabe) oder Abs. 4 (Vertraulichkeit), schuldet er je Verstoß eine Vertragsstrafe von 20 % des Werts des betroffenen Angebots bzw. Auftrags (angebotene oder vereinbarte Nettovergütung), höchstens jedoch 2.500 €. Bei fortdauernder unberechtigter Nutzung oder Weitergabe entsteht sie je angefangenem Monat erneut, insgesamt jedoch höchstens 15.000 € je Auftrag und nicht mehr als der Wert des Angebots bzw. Auftrags. Weitergehender Schadensersatz bleibt vorbehalten; eine verwirkte Vertragsstrafe wird darauf angerechnet.
§ 12 Verpflegung und Unterkunft
Dieser Paragraph gilt, soweit Phase Labs Personal vor Ort einsetzt (insbesondere bei Dienstleistungen nach § 18 und beim Auf- und Abbau durch Phase Labs nach § 17 Abs. 5). Bei reiner Miete oder reinem Verkauf ohne Personaleinsatz findet er keine Anwendung.
(1) Während Auf- und Abbau stellt der Kunde dem Personal von Phase Labs kostenfrei und in unbegrenzter Menge alkoholfreie Getränke zur Verfügung (z. B. Wasser, Schorlen, Softdrinks).
(2) Dasselbe gilt während der Veranstaltung für das dort arbeitende Personal. Alkoholische Getränke schuldet der Kunde nicht; Abweichendes (z. B. Getränke nach Abschluss aller sicherheitsrelevanten Tätigkeiten) bedarf einer Vereinbarung in Textform für den Einzelfall.
(3) Dauert der Einsatz am Veranstaltungstag einschließlich Vor- und Nachbereitung länger als sechs Stunden, erhält jede eingesetzte Person vom Kunden zwei vollwertige Mahlzeiten.
(4) Liegt der Veranstaltungsort mehr als 70 km (kürzeste Straßenentfernung) von München entfernt, stellt der Kunde dem eingesetzten Personal für jeden Auf-, Abbau- und Veranstaltungstag eine Unterkunft zur Verfügung, die mindestens dem Niveau eines 3-Sterne-Hotels entspricht.
(5) Jede für Phase Labs mitwirkende Person (Auf-, Abbau- oder Veranstaltungstag) erhält vom Kunden drei Gästelistenplätze für die Veranstaltung. Wer am Veranstaltungstag arbeitet, erhält zusätzlich eine All-Access-Akkreditierung.
(6) Erfüllt der Kunde seine Pflichten nach Abs. 1 bis 4 nicht, darf Phase Labs Getränke, Mahlzeiten und Unterkünfte in angemessenem Umfang selbst beschaffen und dem Kunden die tatsächlichen Kosten zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 15 % berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
§ 13 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden entsprechend der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem BDSG verarbeitet. Hinweise zur Datenverarbeitung enthält die Datenschutzerklärung von Phase Labs in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für Zahlungen ist Geretsried. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, der vereinbarte Liefer- bzw. Einsatzort.
(2) Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Geretsried ausschließlicher Gerichtsstand; maßgeblich ist das für Geretsried örtlich und sachlich zuständige Gericht. Phase Labs darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Teil II: Besondere Bedingungen
§ 15 Übersicht
(1) Zusätzlich zu Teil I gelten je nach Vertragsart: § 16: Miete und Verleih (Phase Labs als Vermieter) § 17: Bühnen und sonstige Aufbauten § 18: Dienstleistungen (Live-Beschallung, Lichtproduktion, Technik vor Ort) § 19: Verkauf neuer und gebrauchter Gegenstände § 20: Phase Labs als Mieter
(2) Bei Mischverträgen gelten die Besonderen Bedingungen für den jeweiligen Vertragsbestandteil. Bei Vertragsvarianten, die hier nicht ausdrücklich genannt sind, gelten die Bestimmungen sinngemäß, die dem Vertragsinhalt am nächsten kommen.
§ 16 Miete und Verleih – Phase Labs als Vermieter
(1) Dieser Paragraph gilt, wenn der Kunde Mieter ist, insbesondere wenn er die Mietsachen abholt oder Phase Labs oder ein beauftragter Frachtführer sie liefert, der Kunde aber Aufbau und Betrieb selbst übernimmt. Er gilt sinngemäß auch bei unentgeltlicher Leihe.
(2) Der Mieter nutzt die Mietsachen ausschließlich zum vereinbarten Zweck und innerhalb der vereinbarten Mietzeit und behandelt sie pfleglich. Aufbau, Anschluss und Betrieb dürfen nur durch sachkundige Personen unter Beachtung der Bedienungsanleitungen, Herstellerangaben (z. B. zulässige Belastung, Windlast) und der einschlägigen Sicherheitsvorschriften erfolgen. Eine Überlassung an Dritte oder Untervermietung bedarf der Zustimmung von Phase Labs in Textform.
(3) Ab Übergabe bis zur Rückgabe trägt der Mieter die Gefahr des Verlusts (einschließlich Diebstahl), der Zerstörung und der Beschädigung der Mietsachen, soweit der Verlust oder Schaden nicht von Phase Labs zu vertreten ist oder auf einem Mangel der Mietsache beruht und soweit nicht gewöhnlicher Verschleiß vorliegt. Der Mieter ersetzt
a) bei Beschädigung die Reparaturkosten,
b) bei Verlust, Zerstörung oder wirtschaftlichem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert (Zeitwert) im Zeitpunkt des Schadens,
c) den Mietausfall in Höhe der vereinbarten Miete für den Zeitraum, den Reparatur oder Wiederbeschaffung üblicherweise erfordern. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Er sorgt für eine ausreichende Bewachung und Sicherung der Mietsachen, insbesondere bei erhöhter Gefahrenlage (z. B. nachts, im Freien).
(4) Die Mietsachen werden in ordnungsgemäßem, funktionsfähigem Zustand überlassen. Der Mieter nimmt keine Eingriffe, Öffnungen, Änderungen oder Reparaturen an den Mietsachen vor. Bei Mietzeiten über 24 Stunden führt er die üblichen Kontroll- und Pflegemaßnahmen (z. B. Sichtkontrolle, Reinigung) durch. Erforderliche Reparaturen und den Ersatz defekter Teile veranlasst Phase Labs; entstehen sie durch Umstände aus der Sphäre des Mieters, trägt dieser die Kosten.
(5) Abholung und sicherer Transport (einschließlich Verladung und Ladungssicherung) obliegen dem Mieter, sofern keine Lieferung vereinbart ist. Der Mieter gibt die Mietsachen zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig, gereinigt und im vertragsgemäßen Zustand zurück. Bei verspäteter Rückgabe schuldet er für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte Miete anteilig je angefangenem Tag und ersetzt weiteren Schaden, insbesondere entgangene Anschlussvermietungen. Mehrkosten für notwendige Reinigung oder fehlende Teile trägt der Mieter. Phase Labs prüft die Mietsachen nach der Rückgabe binnen 3 Werktagen und meldet Mängel in Textform.
(6) Für Mängel gilt:
a) Für Mängel, die bei Vertragsschluss vorhanden waren, haftet Phase Labs auf Schadensersatz nur bei Verschulden; § 8 bleibt unberührt.
b) Offensichtliche Mängel (insbesondere Falsch- oder Zuweniglieferung, sichtbare Schäden) rügt der Mieter unverzüglich nach Übergabe, spätestens vor Inbetriebnahme.
c) Mängel, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, meldet der Mieter unverzüglich, bei laufender Veranstaltung zuerst telefonisch an den Notfallkontakt von Phase Labs (+49 176 8495 2883) und anschließend in Textform. Phase Labs beseitigt den Mangel oder ersetzt die Mietsache in angemessener Zeit. Minderung und Schadensersatz setzen voraus, dass Phase Labs die Mängelanzeige erhalten und Gelegenheit zur Abhilfe hatte.
d) Mängelrechte bestehen nicht, soweit der Mangel auf nicht vertragsgemäßer Nutzung oder auf Eingriffen des Mieters beruht.
e) Wird Phase Labs aufgrund einer Mängelmeldung tätig, ohne dass ein Mangel vorliegt, kann Phase Labs Ersatz des angemessenen Aufwands verlangen, wenn der Mieter dies erkennen konnte.
(7) Phase Labs benennt den Strombedarf im Angebot. Der Mieter stellt die Stromversorgung ab Baubeginn und während der gesamten Mietzeit auf eigene Kosten ordnungsgemäß, normgerecht und ausreichend dimensioniert sicher. Phase Labs darf den Anschlusspunkt prüfen und den Betrieb verweigern, wenn die Stromversorgung nicht den Vorgaben entspricht. Der Mieter stellt Phase Labs von Drittschäden frei, die auf mangelhafter oder unzureichender Stromzufuhr beruhen, soweit Phase Labs den Schaden nicht durch fehlerhafte Angaben verursacht hat. Beruhen fehlerhafte Angaben von Phase Labs auf unvollständigen Angaben des Kunden, bleibt die Freistellung bestehen.
(8) Für Lärm, Pegel und Anwohnerschutz gilt § 10 Abs. 5 entsprechend.
§ 17 Bühnen und sonstige Aufbauten
(1) Dieser Paragraph gilt für Bühnen, Dachkonstruktionen, Traversen- und sonstige Aufbauten, unabhängig davon, ob Phase Labs sie aufbaut oder der Kunde.
(2) Der Aufstellort muss eben, tragfähig und standsicher sein. Der Kunde teilt Untergrund, zulässige Bodenlasten und bekannte Gefahrenstellen (z. B. Leitungen, Hohlräume, Drainagen) vorab mit. Dachkonstruktionen und Tiefgaragendächer sind ungeeignet, sofern nicht ein statisches Gutachten auf Kosten des Kunden die Eignung bestätigt. Phase Labs darf den Aufbau verweigern, solange die Standsicherheit nicht gesichert ist.
(3) Der Kunde holt Baugenehmigungen und sonstige behördliche Genehmigungen ein (z. B. Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten) und sorgt für die Einhaltung aller einschlägigen Bau-, Sicherheits- und Veranstaltungsvorschriften. Soweit gesetzlich erforderlich, ist die Bühne bzw. der Aufbau vor der Benutzung durch die zuständige Behörde abzunehmen; der Kunde veranlasst die Abnahme rechtzeitig. Die Kosten der Genehmigungen und Abnahmen trägt der Kunde. Eine Benutzung vor der Abnahme ist unzulässig.
(4) Betrieb und Belastung erfolgen nur im Rahmen der Herstellerangaben, Prüfbücher und statischen Nachweise. Zusätzliche Lasten und Flächen (z. B. Banner, Planen, LED-Wände, Dekoration) dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von Phase Labs in Textform angebracht werden, weil sie die Windlast und die Statik verändern. Der Kunde stellt sicher, dass Bühnen und Aufbauten nur bestimmungsgemäß genutzt, abgesperrt und nicht vom Publikum betreten oder belastet werden.
(5) Baut Phase Labs die Bühne oder den Aufbau auf und ab, erfolgt das nach den anerkannten Regeln der Technik und den Herstellerangaben; der Kunde erfüllt seine Pflichten nach § 9 und den Abs. 2 bis 4.
(6) Baut der Kunde die Bühne oder den Aufbau selbst auf und ab, muss das durch ein Fachunternehmen oder sachkundiges Personal nach den bau- und sicherheitsrechtlichen Bestimmungen und den Herstellerangaben erfolgen. Phase Labs kann vor Inbetriebnahme eine Einweisung und Sichtkontrolle verlangen. Der Kunde stellt Phase Labs von Drittschäden aufgrund fehlerhaften Auf-, Um- oder Abbaus und fehlerhaften Betriebs frei, soweit Phase Labs den Schaden nicht zu vertreten hat.
(7) Wird Material durch die Umgebung am Aufstellort über das übliche Maß hinaus verschmutzt (z. B. durch Schlamm, Farbe, Konfetti oder Rückstände von Effekten), kann Phase Labs die Reinigung nach Aufwand berechnen, sofern der Kunde das Material nicht selbst ordnungsgemäß reinigt.
§ 18 Dienstleistungen (Live-Beschallung, Lichtproduktion, Technik vor Ort)
(1) Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus Angebot, Auftragsbestätigung und vereinbarten technischen Unterlagen (z. B. Rider). Phase Labs bestimmt die Art und Weise der Ausführung. Der Kunde ist gegenüber dem eingesetzten Personal von Phase Labs nicht weisungsbefugt; die fachliche Abstimmung des Ablaufs bleibt unberührt.
(2) Soweit die Leistung abnahmefähig ist, nimmt der Kunde sie nach Fertigstellung des Aufbaus und des Technikchecks ab. Erklärt der Kunde die Abnahme nicht ausdrücklich, fordert Phase Labs ihn nach der Veranstaltung (z. B. zusammen mit der Rechnung) in Textform auf, die Leistung innerhalb von 7 Tagen abzunehmen, und weist ihn dabei auf die Folge hin. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB).
(3) Offensichtliche Mängel zeigt der Kunde unverzüglich an, bei laufender Veranstaltung sofort telefonisch an den Notfallkontakt von Phase Labs (+49 176 8495 2883) oder an die vor Ort verantwortliche Person, damit Phase Labs sofort abhelfen kann. Die Anzeige ist innerhalb von 24 Stunden in Textform nachzuholen. Phase Labs hat Gelegenheit zur Nacherfüllung, im Einsatz insbesondere durch Austausch oder Umgehung des defekten Geräts. Minderung und Schadensersatz setzen die Mängelanzeige und die Gelegenheit zur Abhilfe voraus.
(4) Phase Labs benennt eine vor Ort verantwortliche Person. Sicherheitsrelevante Entscheidungen im Bereich der Technik trifft diese Person; ihre Sicherheitsanweisungen sind zu befolgen.
(5) Der Kunde stellt sicher, dass Künstler, andere Gewerke und sonstige Dritte die Technik von Phase Labs nur mit Zustimmung der verantwortlichen Person bedienen oder anschließen. Schäden durch Dritte regelt § 9 Abs. 5.
§ 19 Verkauf neuer und gebrauchter Gegenstände
(1) Dieser Paragraph gilt für Kaufverträge über neue und gebrauchte Gegenstände. Verkäufe erfolgen nur an Unternehmer; ein Widerrufsrecht besteht nicht.
(2) Liefer- und Abholtermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie zumutbar sind. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
(3) Die Gefahr geht mit Übergabe an den Kunden oder Abholer auf den Kunden über, bei Versendung mit Übergabe an die Transportperson. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft über.
(4) Phase Labs behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bis dahin darf der Kunde die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter (z. B. Pfändung) zeigt er Phase Labs unverzüglich an. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, darf Phase Labs nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und die Ware herausverlangen.
(5) Für neue Ware gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit folgenden Maßgaben: Kaufleute untersuchen die Ware unverzüglich nach Ablieferung und rügen Mängel unverzüglich in Textform (§ 377 HGB). Phase Labs leistet Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung.
(6) Gebrauchte Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich bei Vertragsschluss befinden und besichtigt und geprüft werden konnten. Angaben zu Baujahr, Betriebsstunden, Zustand und ähnlichen Merkmalen sind nur dann vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie in Textform ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Gebrauchsspuren und gewöhnlicher Verschleiß sind kein Mangel. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung.
(7) Die Verjährungsverkürzungen nach Abs. 5 und 6 gelten nicht in den Fällen des § 8 Abs. 1 und nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt (z. B. beim Rückgriff nach §§ 445a, 445b BGB). Im Übrigen haftet Phase Labs nach § 8.
(8) Ein Rücktritt des Kunden vom Kaufvertrag ist ohne gesetzlichen Rücktrittsgrund nur mit Zustimmung von Phase Labs in Textform möglich. Verweigert der Kunde die Abnahme ohne Grund, bleibt der Kaufpreis geschuldet; weitergehende Rechte von Phase Labs richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 20 Phase Labs als Mieter
(1) Dieser Paragraph gilt, wenn Phase Labs Gegenstände von Dritten anmietet und diese AGB in den Mietvertrag einbezogen sind.
(2) Phase Labs haftet für eine verspätete Rückgabe nur, wenn Phase Labs die Verspätung zu vertreten hat. Zeichnet sich eine Verspätung ab, informiert Phase Labs den Vermieter unverzüglich; ist Personal des Vermieters vor Ort, genügt eine Abstimmung vor Ort.
(3) Der Vermieter darf gemietete Gegenstände nur mit Zustimmung von Phase Labs austauschen oder ersetzen. Phase Labs erteilt die Zustimmung, wenn Zweck und vertragsgemäße Ausführung nicht gefährdet sind.
(4) Geschäftsbedingungen des Vermieters gelten nur, soweit Phase Labs ihnen in Textform zugestimmt hat.
Anlage A – Tagessätze (Auszug)
| Position | Tagessatz (EUR) |
|---|---|
| Stagehand | 250 € |
| Techniker | 450 € |
| Licht-Programmer / -Operator | 600 € |
| Tontechniker | 600 € |
| Planung / Konzept | 800 € |
Alle Beträge in EUR, ohne ausgewiesene Umsatzsteuer (Kleinunternehmer, § 19 UStG, siehe § 3 Abs. 2). Änderungen vorbehalten (§ 3 Abs. 7). Maßgeblich sind das individuelle Angebot und die Auftragsbestätigung. Stand: 04.10.2026